Bereits seit dem 01. Januar 2020 gibt es mit der steuerlichen Forschungs- und Entwicklungszulage (FZul) ein bundesweites Förderinstrument. Begünstigt werden FuE-Vorhaben in den Kategorien Grundlagenforschung, industrielle Forschung oder experimentelle Entwicklung. Profitieren können Unternehmen jeder Größenordnung und Branche.
Mit dem Konjunkturpaket zur Bewältigung der Corona-Krise wurde der Höchstbetrag der begünstigten Aufwendungen befristet bis Mitte 2026 auf 4 Mio. Euro verdoppelt, so dass bei einem Fördersatz von 25 Prozent ein Steuervorteil von bis zu 1 Million Euro pro Jahr realisiert werden kann. Die Höhe der Forschungszulage richtet sich nach den förderfähigen Personalaufwendungen für das konkrete Vorhaben. Nun wurde auch die Auftragsforschung, z.B. bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen, einbezogen. Bei der Vergabe von Forschungsaufträgen werden 15 Prozent des Auftragswertes gefördert.
Durch Anrechnung der Forschungszulage auf die Steuerschuld kann diese auch als Steuererstattung (tax credit) ausgezahlt werden. Das macht die Förderung auch für Unternehmen, die sich in einer Verlustphase befinden und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen, und für Start-ups in der Anfangsphase attraktiv.
NEU seit dem 28.03.2024
Die Änderungen im Forschungszulagengesetz (FZulG) traten am 28. März 2024 in Kraft, wobei die einzelnen materiellen Vorschriften teilweise selbst zu beachtende Anwendungszeitpunkte enthalten.
Das Forschungszulagengesetz wurde wie folgt geändert:
> Erhöhung der maximalen Bemessungsgrundlage auf 10 Mio. EUR
> Ausweitung der Förderung auf Sachkosten bzw. abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens
> Anhebung des Anteils der förderfähigen Kosten für Auftragsforschung von 60% auf 70%
> Anhebung des pauschalen Stundensatzes bei Einzelunternehmern von 40 auf 70 EUR
> auf Antrag: Erhöhung der Forschungszulage um 10 Prozentpunkte von 25% auf 35% für Kleine und Mittlere Unternehmen
> Frühere Auszahlung der Forschungszulage durch Integration in das Steuervorauszahlungsverfahren
Wer profitiert wie:
Start-ups
Die Auszahlung der Forschungszulage als Steuergutschrift ist möglich, sofern ein Erstattungsanspruch besteht. Es ist unschädlich, wenn das Unternehmen noch keine Umsätze erzielt. Eine Beantragung ist auch im Verlustfall möglich.
Mittelstand
Da der Auftraggeber bei der Auftragsforschung Anspruchsberechtigter ist, profitiert hiervon besonders der Mittelstand, der keine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung vorhalten kann. Die Forschungszulage kann vor und während des Projekts oder sogar im Nachgang beantragt werden.
Großunternehmen
Für technologieoffene Entwicklungsvorhaben, die schnell umgesetzt werden müssen, gab es bisher nahezu keine Fördermöglichkeit. Diese Lücke schließt nun die steuerliche Forschungszulage, da sie unabhängig von der Unternehmensgröße beantragt werden kann.
Fall-Back Alternative zur Projektförderung
Unternehmen, die bei einer Projektförderung im Wettbewerbsverfahren nicht zum Zuge gekommen sind, können die steuerliche Forschungsförderung in Anspruch nehmen.
Die Abteilung Drittmittel der DITF gibt gerne weitere Informationen.
Kontakt: drittmittel@ditf.de